{"id":1072,"date":"2022-10-14T12:43:32","date_gmt":"2022-10-14T10:43:32","guid":{"rendered":"http:\/\/localhost:8888\/r1\/?page_id=1072"},"modified":"2022-10-26T08:20:24","modified_gmt":"2022-10-26T06:20:24","slug":"agb","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.roofsec.com\/de\/agb\/","title":{"rendered":"AGB"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"gb-headline gb-headline-58bfb244 gb-headline-text\">1. Anwendbarkeit<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"gb-headline gb-headline-2709f3e5 gb-headline-text\">Diese \u201eAllgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen\u201c (\u201eAGB\u201c) sind integrierter Bestandteil s\u00e4mtlicher Rechtsgesch\u00e4fte zwischen dem Kunden und der ROOFSEC GmbH. Von den AGB abweichende Vertragsbedingungen oder sonstige Regelungen des Kunden gelten nur dann und nur soweit, als ROOFSEC dies im einzelnen Gesch\u00e4ftsfall ausdr\u00fccklich schriftlich anerkannt hat und nur f\u00fcr jenes Gesch\u00e4ft, f\u00fcr welches die Vertragsbedingungen oder sonstigen Regelungen des Kunden von ROOFSEC anerkannt wurden. Die Best\u00e4tigung von Auftr\u00e4gen gilt keinesfalls als Anerkennung abweichender Vertragsbedingungen oder sonstiger Regelungen.&nbsp;<br>F\u00fcr Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse mit Verbrauchern im Sinne der f\u00fcr diese im Einzelfall ma\u00dfgeblichen konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen gelten die AGB nur soweit, als diese nicht den zwingenden Regelungen solcher Bestimmungen widersprechen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"gb-headline gb-headline-6f31d9ce gb-headline-text\">2. Schriftlichkeit<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"gb-headline gb-headline-54d30a35 gb-headline-text\">Erkl\u00e4rungen, Beratungen und Vertragsabschl\u00fcsse durch ROOFSEC werden f\u00fcr ROOFSEC erst mit schriftlicher Best\u00e4tigung verbindlich. Erkl\u00e4rungen des Kunden aufgrund der AGB, wie M\u00e4ngelr\u00fcgen und dergleichen, bed\u00fcrfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Zuge der Gesch\u00e4ftsanbahnung von ROOFSEC erteilte Preis- und sonstige Ausk\u00fcnfte, Informationen oder Bekanntgaben gelten lediglich als unverbindlicher Sch\u00e4tzungsvorschlag zur Orientierung des Kunden und verpflichten ROOFSEC nicht zum Vertragsabschluss. Angebote von ROOFSEC sind stets freibleibend und werden erst durch eine schriftliche Auftragsbest\u00e4tigung seitens ROOFSEC f\u00fcr diese verbindlich. ROOFSEC ist berechtigt, Kundenauftr\u00e4ge innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu best\u00e4tigen oder abzulehnen. W\u00e4hrend dieser Frist ist der Kunde an seinen Auftrag gebunden. Eine Auftragsbest\u00e4tigung gilt als vom Kunden anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb von 3 Tagen ab Erhalt schriftlich Widerspruch erhebt. \u00c4nderungen eines von ROOFSEC angenommenen Auftrages k\u00f6nnen vom Kunden nur mit dem ausdr\u00fccklichen schriftlichen Einverst\u00e4ndnis von ROOFSEC vorgenommen werden.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"gb-headline gb-headline-91b7cdc2 gb-headline-text\">3. Liefermenge<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"gb-headline gb-headline-21bccb71 gb-headline-text\">Um den produktionstechnischen Besonderheiten bei der Fertigung durch ROOFSEC Rechnung zu tragen, sind Bestell- und Liefermengen den jeweiligen Chargengr\u00f6\u00dfen geschuldet. In Rahmenliefervertr\u00e4gen verbindlich vereinbarte Liefermengen sind vom Kunden zur G\u00e4nze abzunehmen, widrigenfalls der Kunde verpflichtet ist, f\u00fcr nicht abgenommene Mengen an ROOFSEC den vereinbarten Preis in voller H\u00f6he zuz\u00fcglich allf\u00e4lliger ROOFSEC aus der Minderabnahme erwachsene Mehrkosten zu ersetzen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"gb-headline gb-headline-e00a1b56 gb-headline-text\">4. Versand, Gefahren\u00fcbergang<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"gb-headline gb-headline-68527c0e gb-headline-text\">Lieferungen erfolgen mangels abweichender Regelung in der Auftragsbest\u00e4tigung oder im Liefervertrag ab dem jeweiligen Werk von ROOFSEC. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Mangels besonderer Weisung bestimmt ROOFSEC als Beauftragter des Kunden Transportart und Transportweg. Die Eindeckung der Lieferung durch eine Transportversicherung erfolgt nur \u00fcber ausdr\u00fcckliche Weisung des Kunden und auf dessen Kosten.&nbsp;<br>Gefahr f\u00fcr Untergang, Verlust oder Besch\u00e4digung einer Lieferung gehen mit \u00dcbergabe der Lieferung an den Transporteur, im Falle der Eigenauslieferung oder Kundenabholung mit Abgang der Lieferung aus dem Werk von ROOFSEC, auf den Kunden \u00fcber. Bei Annahmeverzug des Kunden tritt der Gefahren\u00fcbergang in dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Kunde objektiv in Verzug befindet. Sofern mit dem Kunden nicht ausdr\u00fccklich eine Sonderverpackung vereinbart ist, erfolgt die Verpackung lediglich in der bei ROOFSEC jeweils gebr\u00e4uchlichen Standardverpackung. F\u00fcr Sch\u00e4den aus mangelhafter Verpackung wird, soweit diese den Anweisungen des Kunden entspricht, nicht, ansonsten nur bei Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit gehaftet.&nbsp;<br>Grunds\u00e4tzlich gilt jede Lieferung als in ordnungsgem\u00e4\u00dfem Zustand zum Versand gebracht. Allf\u00e4llige Besch\u00e4digungen sind bis zum Nachweis des Gegenteils als beim Transport entstanden anzusehen. Soweit sich gem\u00e4\u00df vereinbarter Lieferkonditionen (INCOTERMS) der Schaden im Bereich der von ROOFSEC zu tragenden Gefahr ereignet, ist der Kunde bei sonstigem Verlust allf\u00e4lliger Anspr\u00fcche gegen ROOFSEC verpflichtet, allf\u00e4llige Anspr\u00fcche von ROOFSEC gegen\u00fcber dem Frachtf\u00fchrer, Spediteur und Transportversicherer geltend zu machen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"gb-headline gb-headline-8ff8d7da gb-headline-text\">5. Liefertermine, Verzug, H\u00f6here Gewalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"gb-headline gb-headline-8e8774f6 gb-headline-text\">Liefertermine gelten mangels besonderer Vereinbarung als ann\u00e4hernd und unverbindlich angegeben. Zugesagte Liefertermine berechtigen ROOFSEC zu einer \u00dcberschreitung bis zu 14 Werktagen durch einfache schriftliche Mitteilung an den Kunden, ohne dass dieser berechtigt w\u00e4re, hieraus Verzugsfolgen welcher Art auch immer abzuleiten.&nbsp;<br>Bei dar\u00fcberhinausgehender \u00dcberschreitung eines Liefertermins (Lieferverzug) ist der Kunde \u2013 ausgenommen in F\u00e4llen h\u00f6herer Gewalt \u2013 lediglich zum Vertragsr\u00fccktritt hinsichtlich der vom Lieferverzug erfassten Menge unter angemessener, mindestens 4-w\u00f6chiger Nachfristsetzung berechtigt. Weitergehende Anspr\u00fcche des Kunden gegen ROOFSEC, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind auf Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit, und betragsm\u00e4\u00dfig h\u00f6chstens auf den Nettofakturenwert der vom Lieferverzug betroffenen Menge beschr\u00e4nkt.&nbsp;<br>Als versandfertig gemeldete Ware muss der Kunde sofort abrufen, widrigenfalls ROOFSEC berechtigt ist, diese auf Kosten und Gefahr des Kunden nach freiem Ermessen zu lagern und sofort in Rechnung zu stellen.&nbsp;<br>Werkzeug- und Maschinenbruch, Lieferfrist\u00fcberschreitungen oder Lieferausf\u00e4lle seitens Vorlieferanten, Arbeitskr\u00e4fte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsst\u00f6rungen, beh\u00f6rdliche Verf\u00fcgungen und andere F\u00e4lle h\u00f6herer Gewalt befreien ROOFSEC f\u00fcr die Dauer der St\u00f6rung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung.&nbsp;<br>Wird hierdurch die Lieferung um mehr als 2 Monate verz\u00f6gert, so ist der Kunde berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zur\u00fcckzutreten, ist aber verpflichtet, zu diesem Zeitpunkt bereits vorgefertigte Ware zum vereinbarten Preis zu \u00fcbernehmen.&nbsp;<br>Die Geltendmachung von Schadenersatzanspr\u00fcchen durch den Kunden wird f\u00fcr diese F\u00e4lle ausnahmslos ausgeschlossen.&nbsp;<br>Ger\u00e4t der Kunde mit der Erf\u00fcllung seiner Verpflichtungen in Verzug oder werden hinsichtlich des Kunden Umst\u00e4nde bekannt, die berechtigte Zweifel dar\u00fcber begr\u00fcnden, ob der Kunde seinen Verpflichtungen k\u00fcnftig termingerecht und ordnungsgem\u00e4\u00df nachkommen wird, so ist ROOFSEC unbeschadet weitergehender Anspr\u00fcche berechtigt, Lieferungen sofort einzustellen und alle noch aushaftenden Geld- und sonstigen Forderungen sofort f\u00e4llig zu stellen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"gb-headline gb-headline-1e99f77f gb-headline-text\">6. Gew\u00e4hrleistung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"gb-headline gb-headline-5b8abd05 gb-headline-text\">Die Beschaffenheit des Liefergegenstandes wird bestimmt durch die Auftragsbest\u00e4tigung sowie die im Werk von ROOFSEC gegebenen technischen Fertigungsm\u00f6glichkeiten. Bei Teilen aus der Massenfertigung stellen mangels abweichender schriftlicher Absprache branchen\u00fcbliche Fehler innerhalb der von ROOFSEC jeweils festgelegten Akzeptanzlimits (Standard-AQL Werte) keinen gew\u00e4hrleistungspflichtigen Mangel dar.&nbsp;<br>Die Gew\u00e4hrleistung von ROOFSEC beginnt mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Gefahr f\u00fcr die Lieferung auf den Kunden \u00fcbergeht und endet 6 Monate nach diesem Zeitpunkt. F\u00fcr diejenigen Teile einer Lieferung, die ROOFSEC zugekauft hat, steht ROOFSEC nur im Rahmen der ROOFSEC gegen die betreffenden Vorlieferanten zustehenden Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche f\u00fcr deren Mangelfreiheit ein. Der Kunde ist zur sofortigen Untersuchung jeder Lieferung auf M\u00e4ngel verpflichtet. Erkennbare M\u00e4ngel sind binnen 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, sonstige M\u00e4ngel sofort nach deren Entdecken, jedenfalls aber innerhalb der Gew\u00e4hrleistungsfrist, bei sonstigem Ausschluss jeder Gew\u00e4hrleistung, schriftlich zu r\u00fcgen. Unterl\u00e4sst der Kunde die M\u00e4ngelr\u00fcge oder wird die Lieferung vom Kunden be- oder verarbeitet oder mit anderen Sachen vermengt, so gilt die Lieferung als vorbehaltlos genehmigt. Die Erhebung der M\u00e4ngelr\u00fcge entbindet den Kunden nicht von einer Zahlungsverpflichtung und berechtigt den Kunden nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus dem betreffenden oder aus einem anderen Vertrag. Bei unsachgem\u00e4\u00dfer Behandlung, Be- oder Verarbeitung der Lieferung sind jegliche Anspr\u00fcche gegen ROOFSEC ausgeschlossen. Wird ein Mangel von ROOFSEC als zu Recht bestehend anerkannt, so bleibt es ROOFSEC \u00fcberlassen, entweder die Lieferung zum vereinbarten Preis zur\u00fcckzunehmen oder gegen R\u00fccksendung der Lieferung Ersatzlieferung vorzunehmen oder den Mangel selbst zu beheben. M\u00e4ngelbehebung durch den Kunden wird von ROOFSEC nur verg\u00fctet, wenn ROOFSEC dem im Voraus schriftlich zugestimmt hat.&nbsp;<br>F\u00fcr M\u00e4ngelfolgesch\u00e4den an Personen oder Anlagen (insbesondere Sch\u00e4den infolge Betriebsunterbrechungen) steht ROOFSEC, soweit diese entgangenen Gewinn oder Drittsch\u00e4den umfassen, nicht und im \u00dcbrigen nur soweit ein, als der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit beruht; die Haftung von ROOFSEC ist ferner betraglich beschr\u00e4nkt auf den Nettofakturenbetrag der vom Mangel betroffenen Lieferung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"gb-headline gb-headline-8588f0da gb-headline-text\">7. Schadensersatz<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"gb-headline gb-headline-e99f522e gb-headline-text\">Vorbehaltlich abweichender Regelungen in den AGB ist die Haftung von ROOFSEC f\u00fcr Sch\u00e4den, welche auf leichter Fahrl\u00e4ssigkeit beruhen, sowie f\u00fcr alle indirekten Sch\u00e4den ausgeschlossen, ansonsten auf den Nettoauftragswert beschr\u00e4nkt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"gb-headline gb-headline-045177d6 gb-headline-text\">8. Produkthaftung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"gb-headline gb-headline-bb6fee6a gb-headline-text\">Eine Haftung von ROOFSEC f\u00fcr Sachsch\u00e4den aus einem Produktfehler, die der Kunde als Unternehmer erleidet, wird ausgeschlossen. R\u00fcckersatzanspr\u00fcche des Kunden infolge Fehlerhaftigkeit der Lieferung sind ROOFSEC gegen\u00fcber auf Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit beschr\u00e4nkt. Der Kunde ist bei sonstiger Schadenersatzpflicht verhalten, diese Freizeichnungsklausel zu Gunsten von ROOFSEC gleichlautend auch auf dessen allf\u00e4lligen Abnehmer zu \u00fcberbinden. Die Beschr\u00e4nkung der Produkthaftung von ROOFSEC gilt gleicherma\u00dfen f\u00fcr Ware und Verpackung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"gb-headline gb-headline-1b990431 gb-headline-text\">9. Gewerbliche Schutzrechte<\/h2>\n\n\n\n<p>S\u00e4mtliche von ROOFSEC in Vorbereitung oder Durchf\u00fchrung des Lieferauftrages erstellten Dokumentationen, technischen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sowie jede angewandte Technik der Herstellung und Gestaltung der Produkte stellen stets alleiniges geistiges Eigentum von ROOFSEC dar, dies auch dann, wenn gesetzliche Schutzrechte nicht bestehen. Dem Kunden ist es untersagt, dieses ihm durch \u00dcberlassung von Konstruktionen, Lieferung, Mitteilung des Fertigungsvorganges und dergleichen zug\u00e4nglich gemachte Know-how f\u00fcr eine eigene Fertigung \u2013 gegebenenfalls auch nach technischer Weiterentwicklung \u2013 zu verwenden oder Dritten in welcher Weise auch immer offen zu legen oder sonst zug\u00e4nglich zu machen. Verletzt der Kunde diese Verpflichtung, stehen ROOFSEC gegen den Kunden die Rechte zu, die das \u00d6sterreichische Patentgesetz einem Patentinhaber f\u00fcr eine Patentverletzung einr\u00e4umt.&nbsp;<br>Der Kunde wird ROOFSEC hinsichtlich s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche Dritter aus Patent- oder sonstigen Schutzrechtsverletzungen durch Bauteile, Baugruppen oder sonstige Waren oder Dienstleistungen, die nicht von ROOFSEC entwickelt wurden, stets vollkommen schad- und klaglos halten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"gb-headline gb-headline-958a421a gb-headline-text\">10. Anwendungstechnische Beratung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"gb-headline gb-headline-417c1936 gb-headline-text\">Jede anwendungstechnische Beratung durch ROOFSEC in Wort und Schrift ist unverbindlich, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit den Kunden nicht von der eigenen Pr\u00fcfungspflicht einer Lieferung auf deren Eignung f\u00fcr die beabsichtigten Verfahren und\/oder Zwecke. Eine allf\u00e4llige diesbez\u00fcgliche Haftung von ROOFSEC ist auf Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit sowie betraglich auf den Nettofakturenwert der den Schaden verursachenden Lieferung beschr\u00e4nkt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"gb-headline gb-headline-eeacd806 gb-headline-text\">11. Eigentumsvorbehalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"gb-headline gb-headline-ae5b5446 gb-headline-text\">Jede Lieferung bleibt bis zu deren vollst\u00e4ndiger Bezahlung einschlie\u00dflich Nebenforderungen, wie Zinsen und Kosten, Eigentum von ROOFSEC. Der Kunde ist zu getrennter Aufbewahrung und sachgem\u00e4\u00dfer Lagerung der im Vorbehaltseigentum von ROOFSEC stehenden Lieferung sowie zur wertentsprechenden Versicherung verpflichtet.&nbsp;<br>Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsbetrieb zu be- oder verarbeiten oder zu ver\u00e4u\u00dfern; eine Verpf\u00e4ndung oder Sicherungs\u00fcbereignung durch den Kunden ist hingegen nur nach vorherigen schriftlicher Zustimmung durch ROOFSEC zul\u00e4ssig. Der Eigentumsvorbehalt von ROOFSEC erstreckt sich auch auf die durch Be- oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderem Material erwirbt ROOFSEC Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verh\u00e4ltnis des Wertes der von ROOFSEC bewirkten Lieferung zu dem des anderen Materials. Der Kunde gilt in allen diesen F\u00e4llen als Verwahrer und ist verpflichtet, bei allen Ma\u00dfnahmen mitzuwirken, die zum Schutze des Eigentums von ROOFSEC erforderlich oder n\u00fctzlich sind. Wenn Dritte ein Recht an der Vorbehaltsware begr\u00fcnden oder begr\u00fcnden wollen, hat der Kunde dies ROOFSEC bei sonstiger Schadenersatzpflicht unverz\u00fcglich mitzuteilen. Der Kunde tritt schon jetzt alle Forderungen aus dem Verkauf von Vorbehaltsware an ROOFSEC ab. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, ROOFSEC Namen und Anschrift seiner Abnehmer sowie Bestand und H\u00f6he der aus dem Verkauf resultierenden Forderungen bekannt zu geben.&nbsp;<br>Der Kunde ist ferner verpflichtet, diese Abtretung in seinen B\u00fcchern zu vermerken und ROOFSEC dies \u00fcber Verlangen urkundlich nachzuweisen. ROOFSEC ist jederzeit berechtigt, derartige Abtretungen den jeweiligen Schuldnern mitzuteilen. Der Kunde ist bis auf Widerruf durch ROOFSEC berechtigt, an ROOFSEC abgetretene Forderungen im eigenen Namen aber auf Rechnung von ROOFSEC einzuziehen, ohne dass sich an der ausschlie\u00dflichen Forderungsberechtigung von ROOFSEC etwas \u00e4ndern w\u00fcrde. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware an Dritte abzutreten. Derartige Abtretungen sind ROOFSEC gegen\u00fcber in jedem Fall wirkungslos.&nbsp;<br>Eine R\u00fccknahme von Lieferungen durch ROOFSEC bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfolgt zum Schrottwert, wobei die Kosten des R\u00fccktransportes zu Lasten des Kunden gehen. Ein \u00fcber dem Schrottwert liegender Verwertungserl\u00f6s ist aber dem Kunden anzurechnen.&nbsp;<br>Werkzeuge, die ROOFSEC zur Herstellung der bestellten Produkte anfertigt oder anfertigen l\u00e4sst, bleiben auch dann Eigentum von ROOFSEC, wenn der Kunde die Werkzeugkosten bezahlt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"gb-headline gb-headline-a2f5f51e gb-headline-text\">12. Preise<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"gb-headline gb-headline-aa7f3bbd gb-headline-text\">Die Preise von ROOFSEC verstehen sich in der im Angebot festgelegten W\u00e4hrung, ansonsten in der f\u00fcr das jeweils liefernde ROOFSEC Unternehmen geltenden W\u00e4hrung, netto, ab dem jeweiligen Werk von ROOFSEC. Die vereinbarten Preise basieren auf den Gestehungskosten zum Zeitpunkt der schriftlichen Auftragsbest\u00e4tigung. Bei einer \u00c4nderung der Material- und Energiepreise, L\u00f6hne, Frachtkosten, Z\u00f6lle, Steuern und sonstigen preisbestimmenden Kosten beh\u00e4lt sich ROOFSEC eine Anpassung an die Kostenstruktur zum Lieferzeitpunkt vor. Die Preise gelten nur f\u00fcr die vereinbarten St\u00fcckzahlen. F\u00fcr Mindermengen werden entsprechende Preiszuschl\u00e4ge berechnet.&nbsp;<br>Bei Angeboten in anderen W\u00e4hrungen als Euro beh\u00e4lt sich ROOFSEC vor, die Preise an Kursschwankungen gegen\u00fcber dem Euro, die bis zum Zeitpunkt der Lieferung (bei Zahlungsverzug des Kunden bis zur Bezahlung) eintreten, anzupassen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"gb-headline gb-headline-74c78ed7 gb-headline-text\">13. Zahlung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"gb-headline gb-headline-9b8ffd61 gb-headline-text\">Rechnungsbetr\u00e4ge sind mangels abweichender Regelung in der Auftragsbest\u00e4tigung oder im Liefervertrag innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum abzugsfrei an ROOFSEC zu bezahlen. ROOFSEC beh\u00e4lt sich vor, Lieferungen von einer sofortigen Zahlung bei \u00dcbernahme abh\u00e4ngig zu machen. Zahlungen mit Wechsel oder Scheck bed\u00fcrfen einer gesonderten Vereinbarung, wobei s\u00e4mtliche Zinsen und Spesen zu Lasten des Kunden gehen; Wechselzahlung berechtigt nicht zum Skontoabzug.&nbsp;<br>F\u00fcr den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 352 des \u00d6sterreichischen Unternehmensgesetzbuches verrechnet. Sollte ROOFSEC ein h\u00f6herer Verzugsschaden entstehen, ist dieser vom Kunden zu ersetzen. Bei Zahlungsverzug sind alle Mahn- und Inkassospesen vom Kunden zu ersetzen.&nbsp;<br>Spesen im Zusammenhang mit \u00dcberweisungen, Dokumenteninkassi oder Dokumentenakkreditiven gehen zu Lasten des Kunden.&nbsp;<br>Vom Kunden ausgesprochene Zessionsverbote gelten ROOFSEC gegen\u00fcber nicht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"gb-headline gb-headline-931b9bc9 gb-headline-text\">14. Einbauanleitung, Unterlagen<\/h2>\n\n\n\n<p>Erwirbt der Kunde das Produkt zum Weiterverkauf oder Einbau, so ist er verpflichtet, die Verkaufs- bzw. Planungsunterlagen von ROOFSEC, wie z. B. ROOFSEC Brosch\u00fcren, Detailinformationen, Preislisten etc., anzufordern und seinen Abnehmern bzw. Interessenten zu \u00fcbergeben. \u00dcber gesonderte Anforderungen stellt ROOFSEC dem Kunden auch standardisierte Einbauanleitungen, Detailpl\u00e4ne, Zeichnungen \u2013 soweit vorhanden \u2013 zur Ausfolgung an seine Abnehmer zur Verf\u00fcgung. Einbauanleitungen sind der Lieferung jeweils beigepackt. Sollten diese fehlen, so hat sie der Kunde von ROOFSEC anzufordern. Der Kunde hat im Falle eines Wiederverkaufes daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die beigepackten Anleitungen und Zeichnungen an seine Abnehmer vollst\u00e4ndig weitergegeben werden.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kunde ist verpflichtet, den Einbau und die Konstruktion des Einbaus nach dem neuesten Stand der Wissenschaft fachkundig nach den jeweils geltenden Bauordnungen, Normen und den weiter oben genannten Anleitungen, Zeichnungen und Angaben vornehmen zu lassen. ROOFSEC ist bereit, diesen Fachleuten Beratung und Schulungen zur Verf\u00fcgung zu stellen, wobei die Beratung samt Einbau eines ROOFSEC Monitoringsystems inkl. Zubeh\u00f6r an der Baustelle zu den jeweils geltenden ROOFSEC Servicestundens\u00e4tzen plus Anreisekosten erfolgt. Als Fachleute im Sinne des obigen Absatzes gelten nur Personen, die die Beratung und Schulung von ROOFSEC regelm\u00e4\u00dfig in Anspruch nehmen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Von ROOFSEC stammende Muster, Zeichnungen, Werbe- oder Marketingmaterialien sowie Beschreibungen oder Illustrationen aus ROOFSEC Katalogen oder Brosch\u00fcren dienen ausschlie\u00dflich dem Zweck, eine ann\u00e4hernde Vorstellung der Produkte und der sonstigen Waren zu erm\u00f6glichen. Sie sind nicht Vertragsbestandteil oder entfalten auch sonst keine rechtliche Wirksamkeit.&nbsp;<br>Erwirbt der Kunde das Produkt zum Weiterverkauf oder Einbau, so ist er verpflichtet, die jeweiligen Produktbeschreibungen anzufordern. Alle von ROOFSEC zur Verf\u00fcgung gestellten Unterlagen (Prospekte, Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Einbauanleitungen u. dgl.) bleiben geistiges Eigentum von ROOFSEC. Diese Unterlagen d\u00fcrfen ohne Genehmigung von ROOFSEC weder kopiert noch anderen Unternehmen au\u00dferhalb der genannten Weitergabeverpflichtung zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Falls gegen diese Verpflichtung versto\u00dfen wird, hat ROOFSEC das Recht, die zur Verf\u00fcgung gestellten Unterlagen zur\u00fcckzufordern und allenfalls Schadenersatz zu verlangen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"gb-headline gb-headline-a2d47368 gb-headline-text\">15. Erf\u00fcllungsort, Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit<\/h2>\n\n\n\n<p>Erf\u00fcllungsort f\u00fcr s\u00e4mtliche Lieferungen und Leistungen ist der Unternehmenssitz des jeweils fakturierenden ROOFSEC Unternehmens, wo alle gegenw\u00e4rtigen und k\u00fcnftigen Anspr\u00fcche aus Vertr\u00e4gen mit dem Kunden zu erf\u00fcllen sind.&nbsp;<br>S\u00e4mtliche Vertragsabschl\u00fcsse und Lieferungen unterliegen dem nationalen Recht jenes Landes, in dem das jeweils fakturierende ROOFSEC Unternehmen seinen Sitz hat, unter Ausschluss allf\u00e4lliger Verweisungsnormen sowie der Bestimmungen des UN-Kaufrechts\u00fcbereinkommens. Als Gerichtsstand f\u00fcr alle aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis mit dem Kunden sich ergebenden Streitigkeiten wird das f\u00fcr den Unternehmenssitz des jeweils fakturierenden ROOFSEC Unternehmens sachlich und \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Gericht vereinbart. Es steht ROOFSEC aber frei, auch ein anderes \u00f6rtlich und sachlich zust\u00e4ndiges Gericht anzurufen. Im Falle von Lieferungen in Bestimmungsl\u00e4nder au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union werden nach Wahl von ROOFSEC unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges alle sich aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis mit dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich von einem oder mehreren gem\u00e4\u00df dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endg\u00fcltig entschieden. Schiedssprache ist deutsch, Schiedsort ist Wien. Der Kunde verzichtet auf die Anwendung des \u00a7 611 der \u00d6sterreichischen Zivilprozessordnung.&nbsp;<br>Sollten einzelne Bestimmungen der AGB zur G\u00e4nze oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben hiervon die \u00fcbrigen Bestimmungen und die Geltung der AGB als solche unber\u00fchrt.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>ROOFSEC GMBH.&nbsp;<br>Irrtum und Druckfehler vorbehalten!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Anwendbarkeit Diese \u201eAllgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen\u201c (\u201eAGB\u201c) sind integrierter Bestandteil s\u00e4mtlicher Rechtsgesch\u00e4fte zwischen dem Kunden und der ROOFSEC GmbH. 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